Dekanat Wetterau

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          Ordnung des DFA

          Ordnung des Dekanatsfrauenausschusses Wetterau 

          Druckfassung      

          Zur Unterstützung der Frauenarbeit im Dekanat sollen auf Empfehlung der 9. Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom Februar 2004 Dekanatsfrauenausschüsse eingerichtet werden.                

          Frauen leisten den größten Teil der ehrenamtlichen Arbeit und bringen mit Blick auf ihre unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten Impulse für Veränderungen ein. Frauen gestalten Kirche und engagieren sich sozial und gesellschaftspolitisch. Die Arbeit von und für Frauen bildet einen vielfältigen und wesentlichen Teil der kirchlichen Arbeit im Dekanat. Sie orientiert sich an der befreienden und lebensfördernden Botschaft der Bibel. Sie macht diese erfahrbar in Begegnungen der Frauen untereinander, in der Suche nach christlichen Lebens- und Handlungsperspektiven und in der Auseinandersetzung mit Theologie und Kirche.

          Im Dekanatsfrauenausschuss (DFA) soll kirchliche Frauenarbeit vernetzt und deren Interessen wahrgenommen werden. Der DFA ist die kirchenpolitische Vertretung der Frauen im Dekanat. Er setzt sich für eine geschlechtergerechte Kirche ein. In ihr nehmen Frauen Entscheidungsverantwortung wahr.

          § 1 Mitglieder/Zusammensetzung

          (1)    Die Dekanatssynode bildet nach § 30 DSO einen Dekanatsfrauenausschuss. Dieser wird jeweils für die Dauer einer Wahlperiode auf schriftlichen Vorschlag des DFA von der Dekanatssynode einberufen und bleibt bis zur Berufung eines neuen Ausschusses im Amt.

          Dem DFA sollen folgende Ehrenamtliche und Hauptamtliche mit Stimmrecht angehören

          a)     2-3 Mitglieder der Dekanatssynode, darunter eine Pfarrerin,

          b)     1 Vertreterin des DSV,

          c)      interessierte Frauen, die in der Dekanatsfrauenarbeit mitwirken,

          d)     eine Delegierte des Dekanats Wetterau für den Verband der Evangelischen Frauen in Hessen und Nassau e.V.,

          e)     Hauptamtliche Kraft in der Frauenarbeit.

           

          (2) Eine Vertreterin der Evangelischen Frauen in Hessen und Nassau e.V. gehört dem Ausschuss als beratendes Mitglied an.

          (3) Fach- und Profilstellen, sowie eine Vertreterin des gemeindepädagogischen Dienstes im Ev. Dekanat Wetterau können als sachkundige Personen Gäste in der Sitzung sein und zu den Beratungen hinzugezogen werden.

            

          §2 Aufgabenbereich

           (1) Zu den Aufgaben des DFA gehören

                 a)   die Belange von Frauen in der Dekanatssynode und dem DSV gegenüber zu vertreten

                 b)   die von der Dekanatssynode für die Frauenarbeit eingestellten Haushaltsmittel und
          zweckgebundene Spendenmittel sicherzustellen und einzusetzen

          c)      in der Dekanatssynode über die Situation von Frauen im Dekanat zu berichten

          d)     die Arbeit von Frauen im Dekanat aufzuzeigen und bekannt zu machen

          e)     den Informationsfluss und die Vernetzung zwischen den unterschiedlichen Frauengruppen und  Frauenorganisationen im kirchlichen und außerkirchlichen Bereich in den Blick zu nehmen

          f)       Erfahrungen der Benachteiligungen von Frauen und Ungerechtigkeit gegenüber Frauen zur Sprache zu bringen und den Abbau von Diskriminierungen zu unterstützen

          g)     die gerechte Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche und die gerechte Teilhabe von Frauen in allen Ämtern und Gremien des Dekanats bewusst zu machen

          h)     über Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Frauen zu informieren

          i)       zur Information und Meinungsbildung der Frauen in den Gemeinden zu gesellschaftlichen, theologischen und kirchenpolitischen Themen und Entwicklungen beizutragen

          j)       Veranstaltungen für Frauen im Dekanat zu organisieren und durchzuführen; dies auch in Zusammenarbeit mit anderen Frauenorganisationen.

           

          §3 Organisation und Arbeitsweise des Vorstandes des DFA

          (1) Der DFA wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Dekanatssynode einen Vorstand,

               der aus bis zu 5 Personen besteht. Dem Vorstand sollen angehören:

          a)     1-2 Synodale,                      

          b)     1-2 Interessierte,                 

          c)      die Hauptamtliche für Frauenarbeit.

          d)     Das DSV-Mitglied nimmt beratend teil.

          Der Vorstand wählt unter sich eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende. Weitere Aufgabenbereiche werden untereinander aufgeteilt, feste Zuordnungen sind einzuhalten. Der Vorstand hält regelmäßige Sitzungen ab und führt die Geschäfte. Er leitet die Sitzungen des Dekanatsfrauenausschusses.

          (2) Die Vorstandsmitglieder teilen sich folgende Aufgaben

          a)     Protokollführung bei den Treffen

          b)     Beantragung und Verwaltung der von der Dekanatssynode für die Frauenarbeit eingestellten Haushaltsmittel

          c)      Sicherstellung des internen und externen Informationsflusses

          d)     Berichtspflicht in und aus der Synode

          e)     Öffentlichkeitsarbeit

          f)       Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den Inhaberinnen und Inhabern der Fach- und Profilstellen der Dekanats

          (3) Darüber hinaus können zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Vorstands Arbeitsgruppen gebildet  werden. Nicht alle Mitglieder der Arbeitsgruppen müssen dem DFA angehören.

            

          § 4 Sitzungen des Dekanatsfrauenausschusses

           (1) Der DFA trifft sich in der Regel zweimal im Jahr.

          (2) Die Vorsitzende lädt die Mitglieder 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ein.

          (3) Der DFA entscheidet mit einfacher Mehrheit.

          (4) Über jede Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und den Mitgliedern zeitnah übersandt.

          (5) Die Sitzungen sind öffentlich. Auf Antrag eines Mitglieds wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

          (6) Die Mitglieder des DFA und der Arbeitsgruppen sind verpflichtet, über Gegenstände, die nach ihrer  Natur vertraulich sind oder für vertraulich erklärt werden, Stillschweigen zu bewahren.


          § 5 Inkrafttreten

          Diese Ordnung tritt am 16.09.2017 in Kraft.

           

           

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