Dekanat Wetterau

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          Hinweise für Gemeinden

          Wie Kontaktsperren die Trauerfeiern treffen

          Bernd-Christoph MaternFriedhofEin Ort für Abschied und Trauer

          In der Coronakrise stellen sich Fragen an die seelsorgliche Praxis, die vor einer Woche kaum denkbar waren. Wie kann ein Trauergespräch stattfinden? Wie viele können an einer Beisetzung teilnehmen? Das belastet alle Angehörigen und Seelsorgenden in bisher kaum gekannter Weise. Jetzt sind die Vorgaben mit einer Kontaktsperre nochmals verschärft worden. Hessen hat bereits eine Sonderregelung für Traueferiern getroffen. In Rheinland-Pfalz soll sie noch folgen.

           

          Der Krisenstab der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) wird Gemeinden  Dienstag ausführlich über die weitere Umsetzung von Ausnahmeregelungen für Trauerfeiern beim Kontaktverbot informieren. Absprachen mit den staatlichen Stellen konnten in Rheinland-Pfalz noch nicht getroffen werden. 
          Zur Orientierung im Übergang sind nachfolgende Hinweise hilfreich. 

           

          Seit Samstag waren bereits Trauerfeiern verstärkt von den Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus wie den Versammlungsbeschränkungen betroffen. Dabei stellen sich Fragen an die seelsorgliche Praxis, die bis vor wenigen Tagen kaum denkbar waren. Wie kann ein Trauergespräch bei Kontaktsperre stattfinden? Wie viele können zur Beerdigung auf den Friedhof zusammenkommen?  Die nrur Beschränkung der Teilnahme und das Abstandsgebot belasten Angehörige, Seelsorgende, Bestatter und Behörden vor Ort sehr. Dennoch gibt es einige Hinweise, wie mit der schwierigen Situation für alle einigermaßen umsichtig umgegangen werden kann.   

           

          Alternativen denken 

           

          Tatsächlich sollten jetzt Trauergespräche zum Schutz aller nur wenn mögich per Telefon geführt werden. Und als Trost in der Krise: Kleine Beisetzungen können später als Gedenkgottesdienst nachgeholt werden. Dabei ist jetzt schon abszusehen: Der Ewigkeitssonntag des Jahres 2020 wird eine besondere Bedeutung bekommen. Es sind Zeiten, die an alle höchste Herausforderungen stellen. Für Trauernde wie für Pfarrererinnen und Pfarrer ist das nicht nur eine psychische Frage. Auch für sie gilt wie überall: Die allgemeinden Regeln zur Gesundheit in der Seelsorge unbedingt beachten. Es kann gegenwärtig alle entlasten, von Aussegnungen im wahrsten Wortsinne Abstand zu nehmen. 

           

          Der Krisenstab der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) wird Dienstag nochmals neue Hinweise geben und sich nach Klärung über Auanahmen in Rheinland-Pfalz an die Gemeinden wenden.
          Diese Hinweise können vorläufig als Orientierung dienen.

           

           

          Vorläufige Empfehlungen des Krisenstabs der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 

           

           

          Vorläufige Empfehlung zu Trauerfeiern
          + Stand 22. März, 15 Uhr + 

           

          Auch die Trauerfeiern sind von den Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus nochmals massiv betroffen. Die behördlichen Anweisungen erlauben das Abschiednehmen nur im ganz kleinen Kreis (s.u.). Dies stellt eine außerordentlich belastende Situation für alle Angehörigen und Seelsorgenden dar. Es tröstet darauf hinzuweisen, dass im Gebet um Gottes Beistand und Trost auch diejenigen eingeschlossen sind, die nicht teilnehmen können.

           

          Hessen 

           

          Die aktuelle Verordnung vom 22. März regelt in Hessen Ausnahmen bei Beerdigungen wie folgt: „Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. (…) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zulassen. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Institus zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten.“

          Das heißt konkret für Hessen: Der Bestatter oder die Bestatterin und – wenn nicht anders möglich – die Kirchengemeinde sollte sich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vor Ort bzw. mit der Stadtverwaltung und / oder Friedhofsverwaltung informieren, ob und in welcher Höhe die Personenzahl überschritten werden darf. 

           

          Rheinland-Pfalz

           

           

          In Rheinland-Pfalz ist die Frage einer Ausnahmeregelung für Trauerfeiern vom neuen Kontaktverbot noch nicht geregelt und wird voraussichtlich erst bis Dienstag geklärt.

           

           

          Weitere Hinweise

           

          Anstelle von persönlichen Besuchen anlässlich eines Trauerfalls oder der Vorbereitung einer Trauerfeier empfehlen wir, mit den Angehörigen telefonisch in Kontakt zu treten oder – falls dies machbar ist – über eine Videoschaltung.

          Die Trauerfeiern sollen nach wie vor im engsten Familienkreis stattfinden und im Freien am Grab oder auf dem Friedhof. Der Ablauf kann sich an der Trauerfeier, wie sie bisher gehalten wurde, orientieren.

           

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