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Die Mitarbeitendenvertretung fördert die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeitenden. Sie tritt dafür ein, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Gefragt ist die MAV insbesondere bei Konflikten mit dem Arbeitgeber, bei Einstellungen und Umgruppierungen.
Kirchlicher Dienst im Sinne des Grundartikels der Evangelischen Kirche Hessen Nassau (EKHN) ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium zu bezeugen. Alle MitarbeiterInnen wirken an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Deshalb sind sie zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit untereinander und mit der Dienststellenleitung verpflichtet. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verbindet alle MitarbeiterInnen und begründet Recht und Pflicht, an der Gestaltung der Dienstverhältnisse und an der Fürsorge für einzelne MitarbeiterInnen mitzuwirken.
Simon Stegmaier (Vorsitzender)
MAV Evangelisches
Dekanat Wetterau
Erasmus-Alberus-Haus
Hanauer Str. 31
61169 Friedberg
Tel. 06031/16154-24
Mobil: 0160/91660771
mav.dekanat.wetterau(at)ekhn.de
(diese E-Mail-Adresse wird nur von den Mitgliedern der MAV gelesen, damit Vertraulichkeit gewahrt bleibt)
Sekretariat: Bettina Spröde
Bürozeit: mittwochs, 08 bis 14:30 Uhr
Merkblatt zu Fortbildung / Weiterbildung / Schulung / Supervision
Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung
(Personalförderungsgesetz – PFördG)
vom 23. November 2007, zuletzt geändert am 25. November 2015
§ 7 Schulungen
Schulungen sind Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung, die absolviert werden müssen, um die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes zu erfüllen oder
Maßnahmen, die vom Anstellungsträger zur allgemeinen Personalentwicklung veranlasst werden.
Schulungen gelten als Arbeitszeit.
§ 10 Fortbildungsurlaub
( 1 ) 1 Die Freistellung von dienstlichen Verpflichtungen zur Wahrnehmung von Personalfördermaßnahmen erfolgt durch den Anstellungsträger. 2 Für Weiterbildung und Fortbildung wird Fortbildungsurlaub erteilt.
( 2 ) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben jährlich Anspruch auf einen Fortbildungsurlaub von sieben Tagen.
( 3 ) Bis zu vier Tage können auf das folgende Jahr übertragen werden.
( 4 ) 1 Wenn es den dienstlichen Erfordernissen entspricht, kann ein längerer Fortbildungsurlaub gewährt werden. 2 Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub kann für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren im Voraus verrechnet werden.
( 5 ) Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erworben.
( 6 ) Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub besteht nicht, soweit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Fortbildungsurlaub gewährt worden ist.
( 8 ) Ansprüche auf Bildungsurlaub nach staatlichen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 11 Genehmigungsverfahren
( 1 ) 1 Fortbildungsurlaub oder die Dienstbefreiung wird bei dem Anstellungsträger beantragt. 2 Zuständig für die Genehmigung ist der oder die Dienstvorgesetzte.
( 2 ) 1 Der Anstellungsträger kann einen Antrag ablehnen, wenn dringende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. 2 Die Ablehnung darf jedoch höchstens für die Dauer eines Kalenderjahres gelten.
( 3 ) Der Anstellungsträger muss die Teilnahme einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters an einem Angebot der Weiterbildung oder Fortbildung ablehnen, wenn das Angebot nicht von der Kirchenverwaltung anerkannt wird.
( 4 ) Wird ein Antrag abgelehnt, so sind der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Gründe dafür mitzuteilen.
( 5 ) Der Anstellungsträger entscheidet über die Anerkennung einer Fortbildung als Schulung.
( 6 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, gegenüber dem Anstellungsträger Nachweise über die Teilnahme an Personalfördermaßnahmen zu erbringen.
§ 12 Übernahme der Kosten
( 1 ) Der Anstellungsträger bezuschusst anerkannte Personalfördermaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung.
( 2 ) 1 Wurde eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach § 9 Abs. 4 zur Teilnahme an einer Personalfördermaßnahme verpflichtet, so sind die Tagungskosten in voller Höhe durch den Arbeitgeber zu übernehmen.
2 Das Gleiche gilt für eine dienstlich notwendige Schulung.
3 Die Fahrtkosten werden nach der Reisekostenregelung erstattet.
Informationsblatt für Mitarbeitende
Im Mittelpunkt dieses Prozesses stehen die Wiederherstellung, der Erhalt und die Förderung der Arbeitsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Schon seit 2004 sind gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX alle Arbeitgeber dazu verpflichtet ein sogenanntes Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn ein/e Mitarbeiter/in innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war.
Ziel dieser Regelung ist es, die Gesundheit aller zu erhalten und zu fördern, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und einer erneuten vorzubeugen, Fehlzeiten zu verringern, den Arbeitsplatz zu erhalten und die Fähigkeiten der Mitarbeitenden weiter zu nutzen.
Beschäftigte haben ein Recht auf diesen Prozess, um einer weiteren Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.
Welche Schritte einzuleiten sind, wie die MAV eingebunden werden muss, wie die Dienstvereinbarung aussehen kann und welche Hilfen möglich sind, erfahren Sie bei uns.
Bei Bedarf / Interesse an weiteren Informationen:
Bitte sprechen Sie uns an!
Erzieher
Dekanat Wetterau
Integrative Kita Massenheim (Mühlstraße 8, 61118 Bad Vilbel)
simon.stegmaier(at)ekhn.de
MAV-Büro: Tel. 0160/916 607 71
Sprechzeiten nach Vereinbarung
Ansprechpartner für BEM, Betriebsübergänge und Stellenbewertungen
Erzieherin, Leitung
Ev. Auferstehungsgemeinde Bad Vilbel
Integrative Kita Arche Noah (Bergstraße 79, 61118 Bad Vilbel)
Tel. 06101/84957
beate.amend(at)ekhn.de
Erzieherin, stellv. Leitung
Dekanat Wetterau
Ev. Kita Schatzkiste Assenheim (Theodor-Fliedner-Str. 1, 61194 Niddatal-Assenheim)
Tel. 06034/2878
sabine.blumenthal(at)ekhn.de
Ansprechpartnerin für Kitas, Arbeitssicherheit und BEM
Hauswirtschaftskraft
Ev. Markusgemeinde Butzbach
Integrative Kita (Schillerstraße 18, 35510 Butzbach)
Tel. 06033/5286
johanna.geller(at)ekhn.de
Ansprechpartnerin für HWK, Reinigungskräfte, Küster und Hausmeister
Erzieherin
Dekanat Wetterau
Kita Sonnenstrahl Langenhain-Ziegenberg (Im Lettig 17, 61239 Ober-Mörlen)
Tel. 06002/7515
julia.haack(at)ekhn.de
Heilerziehungspfleger
Dekanat Wetterau
Evangelische Kita Ostheim (Erich-Kästner-Weg 3, 35510 Butzbach)
Tel. 06033/7466226
matthias.hoenig(at)ekhn.de
Gemeindesekretärin
Ev. Gesamtkirchengemeinde Karben (Burggräfenröder Str. 8, 61184 Karben)
Tel. 06039/933987
andrea.lehr(at)ekhn.de
Erzieherin
Dekanat Wetterau
Ev. Kita Kaiserstraße (Kaiserstraße 144a, 61169 Friedberg)
Tel. 06031/13613
Simona.Pachl(at)ekhn.de
Verwaltungsangestellte
Ev. Auferstehungsgemeinde Bad Vilbel
Integrative Kita Arche Noah (Bergstraße 79, 61118 Bad Vilbel)
Tel. 06101/84957
Petra.Rossbach2(at)ekhn.de